Artikel 5
Organisationsverantwortung und Kostentragung
(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der EFRE-Verordnung3) und gegebenenfalls Art. 3 Abs. 3 der ESF-Verordnung 4) sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission 5) im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.
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3) Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 1
4) Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. Nr. L 213 vom 13. August 1999, S 5
5) ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 39
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001702
Dokumentnummer
NOR40025782
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