Artikel 5
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan
(1) Ein verbindlicher österreichweiter Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes (Anlage) ist zwischen dem Bund und den Ländern einvernehmlich mit 1. Jänner 1997 festzulegen.
(2) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, daß die vom Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf sonstige Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten werden.
(3) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des § 3 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes oder für eine wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt im Sinne des § 4 des Krankenanstaltengesetzes hat die Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs. 2 lit. a des Krankenanstaltengesetzes, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art. 2 handelt, im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(4) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan sind erteilte krankenanstaltenrechtliche Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die Landesausführungsgesetze haben dies zu ermöglichen.
(5) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan ständig weiterzuentwickeln, ihn erforderlichenfalls einvernehmlich alle zwei Jahre zu revidieren und die notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen jeweils unverzüglich in Kraft zu setzen.
Schlagworte
Bundeskrankenanstaltenplan
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001479
Dokumentnummer
NOR12016290
alte Dokumentnummer
N1199748432L
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