ARTIKEL 5 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1975

II Prüfung und Strafbestimmungen

ARTIKEL 5

1. Jeder Vertragsstaat bestellt ein oder mehrere Punzierungsämter, die in seinem Hoheitsgebiet allein zur Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Prüfung von Edelmetallgegenständen und zur Anbringung ihres eigenen Amtszeichens und der Gemeinsamen Punze ermächtigt sind.

2. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Depositarstaat die Bestellung solcher ermächtigter Punzierungsämter und ihre Amtszeichen sowie jeden Entzug der einem Punzierungsamt früher erteilten Ermächtigung. Der Depositarstaat notifiziert dies unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046334

alte Dokumentnummer

N3197525117L

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