Artikel 5 Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel 5

(1) Die Tätigkeit der Kultureinrichtung im Empfangsstaat dient der Verbreitung von Informationen und Kenntnissen über den Entsendestaat im Interesse des weiteren Ausbaues der freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten und schließt ein:

  1. a) Informationen über Kultur, Kunst und Wissenschaft;
  2. b) Veranstaltungen von sprach-, kultur-, bildungswissenschaftlichen, sonstigen wissenschaftlichen sowie literarischen Vorträgen, Lesungen und Symposien, von Konzerten, Theateraufführungen und künstlerischen Darbietungen sowie von Filmpräsentationen;
  3. c) Durchführung von Ausstellungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport und Wissenschaft;
  4. d) Durchführung von Sprachkursen mit besonderer Berücksichtigung der Kultur- und Landeskunde des Entsendestaates;
  5. e) Einrichtung und Führung von Leseräumen und Leihbibliotheken in den Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen, die Publikationen und audiovisuelles Material enthalten, die sich auf den Entsende- oder den Empfangsstaat beziehen;
  6. f) Kleinhandel mit Gegenständen kulturellen Charakters in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieses Abkommens.

(2) Insofern für Veranstaltungen (zB Sprachkurse, Vorträge, Ausstellungen) in den Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen zur Deckung der Kosten ein Entgelt eingehoben wird, ist dieses von Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tätigkeiten erfolgen in den Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen. Die Kultureinrichtungen können mit Zustimmung der zuständigen Stellen, die gegebenfalls ihre Unterstützung gewähren, kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Veranstaltungen auch außerhalb der Räumlichkeiten der Kultureinrichtungen veranstalten.

(4) Sofern zwischen den Kultureinrichtungen und den zuständigen Stellen der Empfangsstaaten nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Vortrags- und künstlerische Tätigkeit der Kultureinrichtungen nur durch Staatsangehörige des Entsende- oder Empfangsstaates. Dies gilt nicht für künstlerische Ensembles und Gruppen.

(5) Bezüglich der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit werden die Kultureinrichtungen nach Übereinkunft mit den zuständigen Stellen des Empfangsstaates ihre Tätigkeit in folgenden Bereichen entfallen.

  1. a) wissenschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Informations- und Publikationsaustausch sowie Austausch von Forschungsergebnissen in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften;
  2. b) Organisation und Durchführung von gemeinsamen Symposien, Konferenzen, Fortbildungskursen und Ausstellungen mit wissenschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Thematik in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen des Empfangsstaates.

Schlagworte

sprachwissenschaftlich, kulturwissenschaftlich, Kulturkunde,

Entsendestaat, Informationsaustausch, Vortragstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10009739

Dokumentnummer

NOR12123199

alte Dokumentnummer

N7199013015J

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