ARTIKEL V
Zivilprozessuale Sonderbestimmungen
Artikel 5
Für Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind gelten folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Werden mehrere Männer auf Feststellung der Vaterschaft zum selben unehelichen Kind geklagt, so darf das Gericht nur hinsichtlich eines der mehreren Beklagten ein Urteil über die Feststellung der Vaterschaft fällen; die auf Grund der mehreren Klagen anhängigen Rechtsstreite sind, falls noch in keinem die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen worden ist, zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Sobald hinsichtlich eines der mehreren Beklagten ein Urteil über die Feststellung der Vaterschaft gefällt wird, ist das Verfahren gegen die anderen Beklagten zu unterbrechen; der Unterbrechungsbeschluß kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Wird in dem nicht unterbrochenen Verfahren die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt, so sind die übrigen Klagen von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären; wird dagegen das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen, so ist das Verfahren gegen die übrigen Beklagten auf Antrag aufzunehmen.
- 2. Zur Klage im Sinn des § 164c Abs. 1 Z. 3 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Staatsanwalt am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz berufen, in dessen Sprengel sich das zur Führung des Rechtsstreits zuständige Gericht befindet.
- 3. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die erste Tagsatzung sind nicht anzuwenden.
- 4. Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses, Versäumungsurteile und Vergleiche sind unzulässig.
- 5. Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden. Die §§ 183 Abs. 2, 482 und 483 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
- 6. Leistet eine Partei der richterlichen Aufforderung zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung oder bei der zur Vernehmung angeordneten Tagsatzung keine Folge und ist ihre Anwesenheit zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich, so ist sie unter Verhängung einer Ordnungsstrafe erneut zu laden und im Fall eines wiederholten Ausbleibens durch zwangsweise Vorführung zum Erscheinen zu zwingen; der § 220 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. Bei genügender Entschuldigung ist die Ordnungsstrafe aufzuheben.
- 7. Erkennt ein beklagter Mann die Vaterschaft zum unehelichen Kind in der mündlichen Verhandlung an und ist im Inland gemäß § 114 der Jurisdiktionsnorm ein zur Mitwirkung bei der Anerkennung berufenes Gericht vorhanden, so ist über die Anerkennung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen und diesem Gericht zu übersenden; mit dem Einlangen der Niederschrift gilt das Anerkenntnis als vor diesem Gericht erklärt. Die Klage ist, soweit sie die Feststellung der Vaterschaft begehrt, von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären; bezüglich der Prozeßkosten gilt der Beklagte als im Rechtsstreit vollständig unterlegen. Sind mit der Klage auch Unterhaltsansprüche oder sonstige dem unehelichen Kind gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zustehende Ansprüche geltend gemacht worden und wären diese Ansprüche im Fall ihrer selbständigen Geltendmachung im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen, so ist die Rechtssache insoweit an das gemäß dem § 114 der Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu überweisen.
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