Artikel 5 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 5

Beide Seiten informieren, dass die österreichischen und polnischen Universitäten und Hochschulen im Rahmen ihrer Autonomie alle Angelegenheiten im Bereich der Auswahl und Einstellung von Lektor/innen und Gastprofessor/innen des Partnerlandes selbst regeln.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038351

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