Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung insbesondere sein:
- 1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
- 2. die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
- 3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Art. 2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
- 4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
- 5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
- 6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
- 7. die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 7;
- 8. die verpflichtende vollständige Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1993;
- 9. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosen- und Leistungserfassung für Krankenanstalten;
- 10. die Auswertung der erfaßten Daten nach gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;
- 11. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
- 12. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
- 13. die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
- 14. die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, auf der Grundlage von Richtlinien;
- 15. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien;
- 16. die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
- 17. die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.
Schlagworte
Diagnosenerfassung, Neubau, Zubau
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12013674
alte Dokumentnummer
N1199212708A
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