Artikel 5 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 5

Aufgaben des Fonds

Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung insbesondere sein:

  1. 1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  2. 2. die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Art. 21 im Rahmen von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
  3. 3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen gemäß Art. 2 an die Länder auf der Grundlage von Richtlinien;
  4. 4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  5. 5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  6. 6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
  7. 7. die Weiterentwicklung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ gemäß Art. 1 Abs. 2 Z 7;
  8. 8. die verpflichtende vollständige Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“ parallel zur geltenden Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. Jänner 1993;
  9. 9. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosen- und Leistungserfassung für Krankenanstalten;
  10. 10. die Auswertung der erfaßten Daten nach gesundheitspolitischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen;
  11. 11. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
  12. 12. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
  13. 13. die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes und der Systemplanung;
  14. 14. die Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, auf der Grundlage von Richtlinien;
  15. 15. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte in Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien;
  16. 16. die Überwachung des österreichweiten Abbaues der Akutbetten;
  17. 17. die Entscheidung über die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds.

Schlagworte

Diagnosenerfassung, Neubau, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12013674

alte Dokumentnummer

N1199212708A

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