Artikel 5
FINANZIERUNG
(a) Die in den ersten drei Jahren anfallenden Kosten der Tätigkeit des Dienstes werden von den Vertragschließenden Parteien gemäß dem in der Anlage enthaltenen Schlüssel getragen. Bezüglich dieser Kosten, wie sie in der in Artikel 1 Absatz (a) erwähnten PADB-Note Nr. 75/20 geschätzt werden, wird erwartet, daß sie unter Zugrundelegung der Preise und Wechselkurse vom Jänner 1975 einen Betrag von Pfund 325.000 im Jahr nicht überschreiten werden, und sie dürfen diesen Betrag nur mit einstimmiger Genehmigung des Exekutivkomitees überschreiten. Das Exekutivkomitee berichtigt mit einstimmigem Beschluß jeweils in Halbjahresabständen die hier genannte Ziffer entsprechend den Kursschwankungen und Preisentwicklungen in dem Land, dem der Beauftragte angehört, um damit sicherzustellen, daß die realen Mittel, die zur Führung des Dienstes erforderlich sind, weiter verfügbar bleiben. Treten bedeutende Veränderungen der betreffenden Wechselkurse oder Preise ein, so setzt das Exekutivkomitee mit Einstimmigkeit fest, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Geldmitteln angepaßt werden soll.
(b) Nach Ablauf der ersten drei Jahre sowie jeder weiteren Dreijahresperiode legt das Exekutivkomitee mit einstimmigem Beschluß den anteiligen Schlüssel fest, nach dem die Kosten der Tätigkeit des Dienstes von den Vertragschließenden Parteien in der jeweils folgenden Dreijahresperiode zu tragen sind.
(c) Einkünfte aus der Tätigkeit des Dienstes sind diesem gutzuschreiben.
(d) Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung des Dienstes erforderlichen Vorschriften und Richtlinien erlassen. Diese Vorschriften haben zu beinhalten:
- (1) die Beschaffungsverfahren, deren sich der Beauftragte bei der Vergabe von Aufträgen und bei sonstigen Geldausgaben für den Dienst zu bedienen hat;
- (2) die Ausgabenhöhe, ab der eine Genehmigung seitens des Exekutivkomitees erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Beauftragten beinhalten, welche nicht für die üblichen Gehalts- und Verwaltungsaufwendungen bestimmt sind, die das Exekutivkomitee bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat;
- (3) eine Verpflichtung des Beauftragten, vollständige, getrennte finanzielle Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig alle Geldmittel und Sachwerte auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Dienst in die Verwahrung oder in den Besitz des Beauftragten gelangen.
(e) Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem muß den im Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Sofern das Exekutivkomitee nicht einstimmig eine andere Regelung beschließt, gilt folgendes:
- (1) das Finanzjahr des Dienstes entspricht dem Finanzjahr des Beauftragten;
- (2) bis spätestens drei Monate vor Anfang jedes Finanzjahres hat der Beauftragte den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre aufzustellen und dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen;
- (3) spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Finanzjahres hat der Beauftragte die Jahresabrechnung des Dienstes in einer vom Exekutivkomitee genehmigten Form den vom Exekutivkomitee bestimmten Rechnungsprüfern vorzulegen und die Jahresabrechnung sodann zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer dem Exekutivkomitee zur Genehmigung zu übermitteln;
- (4) alle vom Beauftragten geführten Rechnungsbücher und Aufzeichnungen sind auch nach Auflösung des Dienstes mindestens drei Jahre aufzubewahren;
- (5) stellt eine Vertragschließende Partei dem Dienst Dienstleistungen zur Verfügung, so hat sie Anspruch auf eine vom Exekutivkomitee einstimmig festzusetzende Anrechnung auf ihren Beitrag oder auf eine Vergütung, falls der Wert der betreffenden Dienstleistungen die Höhe des Beitrages der Vertragschließenden Partei überschreitet; solche Anrechnungen von Personaldienstleistungen werden nach einem vom Exekutivkomitee genehmigten vereinbarten Tarif berechnet und haben auch sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichtigen.
(g) Nach Genehmigung des Jahresbudgets durch das Exekutivkomitee sind die seitens der Vertragschließenden Parteien fälligen Beiträge an den Beauftragten in dessen Währung und unter Einhaltung der vom Exekutivkomitee festgesetzten Termine und sonstigen Bedingungen einzuzahlen, dies jedoch mit Maßgabe folgender Bestimmungen:
- (1) die beim Beauftragten einlaufenden Beiträge dürfen ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm und dem Budget verwendet werden;
- (2) für den Beauftragten besteht erst dann eine Verpflichtung, Arbeiten durchzuführen, wenn Beiträge im Ausmaß von mindestens fünfzig Prozent (in bar) des jeweils fälligen Gesamtbetrages eingelangt sind;
- (3) im ersten Jahr nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens zahlen die Vertragschließenden Parteien die vom Exekutivkomitee einstimmig festgelegten Beiträge vor Genehmigung des Budgets, um dem Beauftragten die Errichtung des Dienstes im Einklang mit diesem Übereinkommen zu ermöglichen.
(h) Nach Übereinkunft zwischen dem Exekutivkomitee und dem Beauftragten kann dieser zum Betrieb des Dienstes Nebendienste beistellen, wobei deren Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, aus den Budgetmitteln des Dienstes beglichen werden können.
(i) Der Beauftragte hat alle von nationalen oder lokalen Gebietskörperschaften eingehobenen Steuern und ähnlichen Abgaben (außer Einkommensteuern), die von ihm im Zusammenhang mit der Führung des Dienstes gefordert werden, als Betriebsausgaben im Rahmen des Budgets des Dienstes zu entrichten; der Beauftragte hat zu trachten, alle erreichbaren Befreiungen und Begünstigungen hinsichtlich solcher Steuern zu erwirken.
(j) Jede Vertragschließende Partei hat selbst für alle ihr aus ihrer Beteiligung an dem Dienst erwachsenden Kosten aufzukommen, sofern diese nicht zu den gemeinsamen Kosten gehören, für die im Budget des Dienstes Deckungsmittel vorgesehen sind.
(k) Jede Vertragschließende Partei ist berechtigt, ausschließlich auf eigene Kosten die Buchführung des Dienstes unter folgenden Bedingungen zu prüfen:
- (1) Die Vertragschließende Partei muß den anderen Vertragschließenden Parteien die Möglichkeit geben, sich an einer solchen Rechnungsprüfung auf Kostenbeteiligungsbasis zu beteiligen.
- (2) Die Bücher und Aufzeichnungen bezüglich jener Tätigkeiten des Beauftragten, die nicht für den Dienst durchgeführt wurden, sind aus einer solchen Rechnungsprüfung ausgeschlossen, doch wenn die Vertragschließende Partei eine Überprüfung von Budgetbelastungsposten verlangt, welche auf Dienstleistungen des Beauftragten an den Dienst zurückgehen, dann kann sie auf eigene Kosten von den betriebsfremden Rechnungsprüfern des Beauftragten eine entsprechende Prüfungsbescheinigung einholen.
- (3) Für ein bestimmtes Kalenderjahr darf höchstens eine solche Rechnungsprüfung verlangt werden.
- (4) Jede solche Rechnungsprüfung darf von höchstens drei Vertretern der Vertragschließenden Parteien durchgeführt werden.
Schlagworte
Gehaltsaufwendung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2017
Gesetzesnummer
10006648
Dokumentnummer
NOR12072756
alte Dokumentnummer
N5198036504L
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