Artikel 5 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 5

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Gegebenenfalls ist auch der volle Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Originalsprache zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Texte für die Beurteilung der Tragweite des notifizierten Entwurfes einer technischen Vorschrift erforderlich ist.

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