Artikel 5.
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch ein datiertes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine von der Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Bestätigung, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.
Wurde das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersendet, so ist das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung auf eine der beiden Ausfertigungen zu setzen oder daran zu heften.
Schlagworte
Zustellungsnachweis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023141
alte Dokumentnummer
N2190916106T
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