Artikel 5. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

Artikel 5.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch ein datiertes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine von der Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Bestätigung, aus der die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.

Wurde das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersendet, so ist das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung auf eine der beiden Ausfertigungen zu setzen oder daran zu heften.

Schlagworte

Zustellungsnachweis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023141

alte Dokumentnummer

N2190916106T

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