Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Unterzeichnung folgt, in Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr vom 21. April 1994 zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Sigmundsherberg, Schwarzenau, Gmünd, Ceské Velenice, Ceské Budejovice, Veselí nad Luznicí und Tábor sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Sigmundsherberg und Tábor und Sigmundsherberg und Ceské Budejovice *1) außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Fall drei Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Unabhängig vom Fall ihrer Kündigung tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Prag am 7. Juni 2002, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 387/1994
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20002134
Dokumentnummer
NOR40034048
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