Artikel 5
Schriftführung
(Zu §§ 11, 15 und 40 Abs. 7 VwGG 1985)
(1) Der Präsident/Die Präsidentin hat für die Vollversammlung und für jeden Senat einen Schriftführer/eine Schriftführerin zu bestimmen und im Fall einer Verhinderung für Ersatz zu sorgen.
(2) Der Schriftführer/Die Schriftführerin hat die Namen und Funktionen der anwesenden Personen sowie den Gang und wesentlichen Inhalt der Verhandlung oder Beratung in einer Niederschrift festzuhalten, in der insbesondere alle bis zum Schlusse der Verhandlung oder Beratung aufrechterhaltenen Anträge und alle gefassten Beschlüsse zu verzeichnen sind. Die Niederschrift über Beratungen hat überdies die zur Abstimmung gebrachten Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden, und das Ergebnis der Abstimmung aufzuweisen. Die Niederschrift ist nach Unterschrift durch den Schriftführer/die Schriftführerin vom/von der Vorsitzenden zu prüfen - nötigenfalls zu verbessern - und mitzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20008751
Dokumentnummer
NOR40160448
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