Artikel 5 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 119/2007).

Artikel 5

Vertraulichkeit und Datensicherheit

(1) Sämtliche auf der Grundlage dieses Abkommens übermittelte Daten werden vertraulich behandelt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den für vergleichbare Daten geltenden Schutz nach dem innerstaatlichen Recht der empfangenden Vertragspartei.

(2) Die empfangenden Behörden sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(3) Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

20004724

Dokumentnummer

NOR40077335

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