Artikel 5
Zuständige Behörden
1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Republik Österreich in Caracas.
2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
- a)In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
- Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
- Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
- 1 014 Wien
3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 ist die Schweizerische Botschaft in Bogotà (Kolumbien).
Schlagworte
Reiseverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
20008841
Dokumentnummer
NOR40162189
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