Artikel 5 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. zum Inkrafttreten vgl. § 0 2. zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 234/2016

Artikel 5

Konzeptvorlage, Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen Förderung

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1. eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der sprachlichen Frühförderung,
  2. 2. Personaleinsatz,
  3. 3. Angaben zu den Standorten,
  4. 4. eine Beschreibung der Methodologie, die für die Umsetzung herangezogen wird und
  5. 5. einen Finanzplan.

(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:

  1. 1. die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf,
  2. 2. die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals, der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal, sowie der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden,
  3. 3. die anonymisierten Ergebnisse, sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 1, woraus jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung im Hinblick auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der Kinder, die Sprachförderung erhalten haben, ablesbar sein muss. Diese Angaben können unabhängig vom Schlussbericht, jedoch spätestens bis 31. Dezember eines Kalenderjahres nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Inneres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,

  1. 1. ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Art. 8 vorliegt oder
  2. 2. das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Abs. 1 und Abs. 2 nicht nachkommt oder
  3. 3. ein bereits angewiesener Zweckzuschuss nicht ausgeschöpft wurde oder
  4. 4. das Land nicht einen gleich großen Anteil wie der Bund an zusätzlichen Mitteln für Zwecke gemäß dieser Vereinbarung gewährt hat.

(4) Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Abs. 3 Z 1 bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist

  1. 1. im Falle des Abs. 3 Z 1 jener Betrag rückzuerstatten, der den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme entspricht,
  2. 2. im Falle des Abs. 3 Z 2 der gesamte angewiesene Betrag rückzuerstatten,
  3. 3. im Falle des Abs. 3 Z 3 und 4 der sich anteilsmäßig errechnete Betrag rückzuerstatten.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge, Kindergartenpädogogin

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20007928

Dokumentnummer

NOR40141494

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