Artikel 5
(1) Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die Kommission setzt der Sekretär im Einvernehmen mit dem bestellten Juristen die Höhe des Honorars fest.
(2) Der Sekretär unterrichtet den Generalsekretär des Europarats so bald wie möglich von der auf diese Weise festgesetzten Höhe des Honorars.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Gesetzesnummer
10001133
Dokumentnummer
NOR12013611
alte Dokumentnummer
N1199116483J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)