Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ihre Gültigkeit.
(3) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Brno, Breclav, Hohenau und Wien-Südbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Brno und Wien-Südbahnhof *1) vom 27. Mai 1992 außer Kraft.
Geschehen zu Mikulov, am 9. Dezember 2005, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 562/1992 idF BGBl. III Nr. 123/1997
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004731
Dokumentnummer
NOR40077423
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