Artikel 5 Erlaß des öffentlichen Bankwesens u. Sparkassenwesens in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1939

Artikel 5

— V.

Zum Vorsitzer des Verwaltungsrats der Pfandbriefstelle Ostmärkischer Landes-Hypothekenanstalten wird nebenamtlich der Ministerialrat im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Wien Hermann Habermann bestellt. Zu kommissarischen Mitgliedern des Vorstandes werden Direktor Kern der Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich (als geschäftsführender Direktor) und Hofrat Dr. Koban, leitender Direktor der Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark (als zweites Vorstandsmitglied), bestellt. Mit der Durchführung des Geschäftsbetriebes wird bis auf weiteres die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich betraut. Sie erhält für die ihr durch die Geschäftsführung entstehenden baren Auslagen eine Entschädigung, deren Höhe auf ihren Antrag von dem Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10003804

Dokumentnummer

NOR40027700

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