ABSCHNITT III
Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden
Artikel 5
Errichtung von Zentralheizungsanlagen
Zentralheizungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden werden wird.
Schlagworte
Heizung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009424
alte Dokumentnummer
N1198010254P
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