Artikel 5 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

ABSCHNITT III

Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden

Artikel 5

Errichtung von Zentralheizungsanlagen

Zentralheizungsanlagen für Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu planen und zu errichten sein, daß im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden werden wird.

Schlagworte

Heizung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009424

alte Dokumentnummer

N1198010254P

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