Artikel 5 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 6

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 5

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind befreit:

  1. a) von allen direkten Steuern. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann jedoch keine Befreiung von Abgaben, Steuern oder Gebühren beanspruchen, die tatsächlich eine Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen;
  2. b) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen der EFTA-Überwachungsbehörde für ihren amtlichen Gebrauch. Auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände dürfen im Gebiet des Staates, in den sie eingeführt wurden, außer unter den mit der Regierung dieses Staates vereinbarten Bedingungen, nicht verkauft werden;
  3. c) von Zöllen sowie von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr und Ausfuhr hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

2. Werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EFTA-Überwachungsbehörde notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistung Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der dem vorliegenden Protokoll angehörende Staat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007391

Dokumentnummer

NOR12080334

alte Dokumentnummer

N5199319624L

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