Artikel 5 EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Artikel 5

Artikel V

In Fällen, wo ein Produkt in solch erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die den inländischen Erzeuger eines gleichen oder ähnlichen Produktes auf dem Gebiet der Vertragsparteien mit erheblichen Schaden treffen oder ihn mit einem solchen bedrohen oder die in irgendeinem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen verursachen und in der Folge die wirtschaftliche Situation einer Region schwerwiegend beeinträchtigen könnten, kann die Republik Österreich oder die Republik Polen - je nachdem, wer von beiden betroffen ist - geeignete Maßnahmen mutatis mutandis unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Regeln des Artikels 25 des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Polen ergreifen.

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