Artikel 5
(1) Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (Inspecteur des Contributions Directes) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (Abschnitt I der Vereinbarung) zu überprüfen. Nötigenfalls stellt die lokale Steuerbehörde ergänzende Erhebungen an.
(2) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale französische Steuerbehörde auf Ausfertigung Nr. 3 des Antrages das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und sendet die Ausfertigung an die zentrale österreichische Steuerbehörde. Die zentrale französische Steuerbehörde ist befugt, der lokalen französischen Steuerbehörde nötigenfalls ergänzende Erhebungen aufzutragen oder solche selbst vorzunehmen. Die Ausfertigungen Nr. 1 und 2 sind von den französischen Steuerbehörden zu verwenden, um die endgültige Besteuerung der im Antrag angegebenen Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen in den Fällen sicherzustellen, in denen die Besteuerung dieser Einkünfte im Zeitpunkt der Vorlage des Antrages noch nicht durchgeführt worden ist, die Verpflichtung zur Versteuerung aber bereits feststeht.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003949
Dokumentnummer
NOR12044307
alte Dokumentnummer
N3196237915J
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