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Artikel 5 DBA – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.2024

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck “Betriebstätte" umfasst insbesondere:

  1. a) einen Ort der Leitung,
  2. b) eine Zweigniederlassung,
  3. c) eine Geschäftsstelle,
  4. d) eine Fabrikationsstätte,

e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben;

  1. f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,

(3) Eine Bauausführung oder Montage oder eine mit dieser Bauausführung oder Montage zusammenhängende Überwachungstätigkeit ist dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat und als übe es die Geschäftstätigkeit durch diese Betriebstätte aus, wenn

  1. a) es für eine Dauer von mehr als 6 Monaten Tätigkeiten ausübt, die in der Erforschung oder in der Ausbeutung von in diesem Staat gelegenen Bodenschätzen einschließlich des stehenden Holzes bestehen, oder damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;
  2. b) wenn es Dienstleistungen erbringt (einschließlich Beratungsleistungen und selbständige Arbeit), sofern derartige Tätigkeiten innerhalb des Staates die Dauer von insgesamt 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Einkommensjahres beginnt oder endet, übersteigen.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

  1. a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  2. b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  3. c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  4. d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  5. e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  6. f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(6) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder nimmt sie gewöhnlich die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen ein, die regelmäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge

  1. a) im Namen des Unternehmens oder
  2. b) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechts für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört oder für das es das Nutzungsrecht besitzt, oder
  3. c) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen,
  1. so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 7, so behandelt, als habe es in Bezug auf alle von dieser Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte in diesem Staat, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese feste Geschäftseinrichtung nach Absatz 5 nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erstgenannten Staat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen tätig ist. Ist eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem oder denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

(8) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

(9) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person oder ein Unternehmen mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn allen maßgeblichen Tatsachen und Umständen zufolge die Person oder das Unternehmen das Unternehmen beherrscht oder das Unternehmen die Person oder das Unternehmen beherrscht oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person oder ein Unternehmen als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt oder wenn eine andere Person oder ein anderes Unternehmen mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der Person und dem Unternehmen oder an den beiden Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) besitzt.

Schlagworte

Ölvorkommen

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20005557

Dokumentnummer

NOR40266297

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