Artikel 5
Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen
§ 1.
Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
- a) gefährliche Güter, die gemäß der Anlage mit ihren jeweiligen Höchstmengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind;
- b) gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Kraftfahrzeugen gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden.
§ 2. Der Reisende darf gefährliche Güter nicht als Handgepäck mitführen sowie als Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen zur Beförderung aufgeben, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage nicht entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017
Gesetzesnummer
20010011
Dokumentnummer
NOR40198265
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