Artikel 5
(1) Artikel V.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Ausgabenansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Ansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
- 2. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt, bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Ausgabenansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Ansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 des selben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden, soweit es sich hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen handelt;
- 3. bei den Ausgabenansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Ausgabenansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
- 4. bei den Ausgabenansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Ansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Ansatz überschritten werden;
- 5. bei Ausgabenansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Ansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Ansätze der Paragraphe 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Ansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
- 6. bei den Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Ansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung höchstens 80 vH dieses Ansatzbetrages ausmachen darf;
- 7. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der derzeit geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;
- 8. bei Ausgabenansätzen der Paragraphe 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Ansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH dieses Ansatzbetrages nicht übersteigen darf;
- 9. bei den Ausgabenansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 idF BGBl. Nr. 638/1982 und BGBl. Nr. 54/1985, bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
- 10. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der Unterteilung 3 und 8 neben Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 500 000 S je Ansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
- 11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Ansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
- 12. beim Ausgabenansatz 1/18286 bis zu einem Betrag von 47,6 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen bei Ansätzen und/oder Mehreinnahmen beim Titel 182 sichergestellt werden kann.
- Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 11 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Ansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt im Finanzjahr 1987 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes und Art. X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung vorgesehenen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
- 2. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Ansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen Ansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages nicht übersteigen; ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling überschritten werden; bei den Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146, 1/14156, 1/20505, 1/20506, 1/54717 und bei Ansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung bis zur Höhe der in den Vorjahren zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt werden; in der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
- 3. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in Katastrophenfällen im In- und Ausland, in Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling im Finanzjahr 1987 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
- 4. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
- 5. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des gemäß § 64 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages zu geben, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
- 6. beim Ansatz 1/53448 zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zu geben, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann;
- 7. bei den Ansätzen 1/11183 und 1/11188 bis zu einem Betrag von insgesamt 31 Millionen Schilling für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie in Angelegenheiten der Straßenpolizei, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei Ausgabenansätzen des Titels 1/642 sichergestellt werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 604/1987
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Gesetzesnummer
10004482
Dokumentnummer
NOR12048959
alte Dokumentnummer
N3198711514T
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