Artikel 5 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 5

Artikel 5.Fondsvermögen.

(1) Das Fondsvermögen bilden:

  1. 1. die Bestände des mit dem Gesetze vom 25. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 45, errichteten staatlichen Wohnungsfürsorgefonds;
  2. 2. die dem Fonds zufließenden Mittel, die beschafft werden:
  1. a) durch jährliche und fallweise Beiträge aus Bundesmitteln,
  2. b) durch jährliche, im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung zu bestimmende Beitragsleistungen der Arbeit(Dienst)geber aller nach den Kranken- und Pensionsversicherungsgesetzen versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten, sofern nicht der Bund Arbeitgeber ist,
  3. c) durch Zuweisung von Mitteln aus dem Kriegsopferfonds oder aus anderen für Zwecke der sozialen Fürsorge bestimmten öffentlichen Fonds.

(2) Der Fonds ist berechtigt, Anlehen und Kredite aller Art aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben. Die hiedurch dem Fonds zufließenden Mittel sind ausschließlich für Zwecke der unmittelbaren Fondshilfe (Artikel 7, Absatz 5) zu verwenden.

(3) Aus den Jahresbeiträgen des Bundes (Absatz 1, lit. a) sind in erster Linie die vom Bunde zu leistenden Zinsen und Tilgungsraten jener Darlehen zu berichtigen, die bis zum Tage der Kundmachung des Bundesfondsgesetzes unter ausschließlicher oder teilweiser Bürgschaft des Bundes oder seinerzeit des Staates zur Deckung des verlorenen Bauaufwandes (Artikel 7, Absatz 7) anderweitig aufgenommen wurden. Aus diesen Beiträgen sind unter anderem auch die Wohnungs- und Siedlungsbauten für die Angestellten und Arbeiter des Bundes zu fördern.

(4) Die aus den Wochenbeiträgen der Arbeit(Dienst)geber stammenden Fondsmittel (Absatz 1, lit. b) dürfen nur zur Errichtung von Wohnungen, die den dort genannten versicherungspflichtigen Arbeitern oder Angestellten zugute kommen, verwendet werden. Die von den Landwirtschaftskrankenkassen abgeführten Wochenbeiträge sind ausschließlich für Wohnzwecke der in der Landwirtschaft beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bestimmt.

(5) Die aus Beitragsleistungen des Kriegsopferfonds oder anderer ausschließlich für Invalidenfürsorgezwecke bestimmter öffentlicher Fondsmittel stammenden Kapitalien (Absatz 1, lit. c) dürfen nur zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses von Kriegsbeschädigten, von Frauen und Kindern vermißter Kriegsteilnehmer und von Witwen und Waisen nach im Kriege gefallenen oder an den Folgen einer Kriegsverletzung oder einer im Kriege zugezogenen Krankheit verstorbenen Kriegsteilnehmern Verwendung finden (Invalidenheimstätten).

Schlagworte

StGBl. Nr. 45/1919, Fürsorgefonds, Dienstgeber, Wohnungsbau, Krankenkasse, Fürsorgezweck, Heimstätte, Arbeitgeber, Anleihe

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144247

alte Dokumentnummer

N9192537424L

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