Artikel 5
Artikel V.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schiling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
- 2. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;
- 3. bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: die Anlage ist nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
- 4. bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen derdem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde legenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages wenn, die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;
- 5. bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Ansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können;
- 6. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Forderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 7. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;
- 8. bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
- 9. beim Voranschlagsansatz 1/11508 für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung bis zur Höhe von 450 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 10. beim Voranschlagsansatz 1/15008 für Belange des Forschungsinstitutes für Orthopädie-Technik bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 11. bei den Voranschlagsansätzen 1/15158, 1/15248 und 1/15778 für Leistungen aus der Gewährung von Härteausgleichen gemäß §§ 15a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, 14a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, und 73a des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964 - alle Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz für Aufwendungen (Gesetzliche Verpflichtungen) desselben Titels sichergestellt werden kann;
die Ansatzüberschreitung darf höchstens 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabenersparung erfolgt, ausmachen;
- 12. bei den Voranschlagsansätzen 1/15525, 1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 39a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen und/oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
- 13. beim Voranschlagsansatz 1/18608 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Schilling für gemäß § 7 Abs. 4 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983 in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 14. beim Voranschlagsansatz 1/51023 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schiling für Maßnahmen der Marktpflege zur Verbesserung der Lage auf dem Sekundärmarkt, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 15. bei den Voranschlagsansätzen 1/40108, 1/64633 und 1/64738 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Lärmschutzmaßnahmen aus Anlaß der Schaffung der Infrastruktur für die österreichische Luftraumüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 16. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für gemäß § 31 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorhersehbar gewesene notstandspolizeiliche Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellung und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann; bei den Voranschlagsansätzen 1/60848 und 1/60866 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen des Schutzwasserbaues auf Grund eingetretener Katastrophenereignisse, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
- 17. beim Voranschlagsansatz 1/60008 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 in der jeweils geltenden Fassung, bzw. für allfällige Vergleiche zur Vermeidung der Inanspruchnahme nach dem Amtshaftungsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60136 sichergestellt werden kann;
- 18. bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 3, 8 und 9 unabhängig von Überschreitungen gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von 1 000 000 S je Voranschlagsansatz, soweit die Bedeckung für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann. Werden für eine Mehrzahl von Voranschlagsansätzen gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen für die einzelnen Voranschlagsansätze in der Reihenfolge zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten sind;
- 19. bei den Voranschlagsansätzen 1/20108 und 1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung durch die Kassenwertgebarung verursacht ist und in Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/20104 und/oder 2/20304 bedeckt werden kann;
- 20. beim Voranschlagsansatz 1/18626 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/18628 bedeckt werden kann;
- 21. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
- 22. beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 177 Millionen Schilling für den Erwerb der im Eigentum der Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft stehenden Anteilsrechte an der Casinos Austria Aktiengesellschaft, wenn
- a) durch den Erwerb die Veräußerung der Anteilsrechte an der Österreichisches Verkehrsbüro Aktiengesellschaft erleichtert wird und
- b) die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63017 sichergestellt werden kann.
Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 22 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 1990 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
- 1. bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art X Abs. 1 für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;
- 2. bei Voranschlagsansätzen zu Lasten des Ausgabentitels 517 in jener Höhe, in der in Vorjahren zugunsten dieser Voranschlagsansätze, bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1/6414 in jener Höhe, in der für diesen Paragraphen bei den Voranschlagsansätzen 1/15164 und 1/15167 in jener Höhe, in der für den Voranschlagsansatz 1/15158 Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im Gesamtbetrag von 2 000 Millionen Schilling. In der zweckgebundenen Gebarung kann solchen Überschreitungen bereits in einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem der voraussichtliche Anfall der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen zwar belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen, die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;
- 3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 15 Millionen Schilling im Finanzjahr 1990 betragen und beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
- 4. bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1116 für Auslandseinsätze gemäß Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juni 1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können;
- 5. beim Voranschlagsansatz 1/15577 bis zum 30. Jänner 1991 in Höhe des gemäß § 64 Abs. 5 AlVG für die Überweisung an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen Betrages, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze bzw. zweckgebundenen Einnahmen des Titels 155 zu finden ist;
- 6. beim Voranschlagsansatz 1/53448 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Verwendung von Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes 1986 BGBl. Nr. 396, wenn die Bedeckung durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds reservierten Rücklagen sichergestellt werden kann.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Betrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
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