Artikel 5
(1) Die Bewilligung zur Benützung des Weges ist von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung nach dem Muster der Anlage in deutscher und ungarischer Sprache mit einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Auf Antrag hat diese Bezirkshauptmannschaft die Gültigkeit jeweils für die Dauer eines Jahres zu verlängern.
(2) Die Bewilligung zur Benützung des Weges darf nur an österreichische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Mörbisch haben, zum Zwecke der Bewirtschaftung von im Gebiet der Gemeinde Siegendorf gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, sowie an jene österreichischen Staatsbürger erteilt werden, die Instandhaltungsarbeiten am Wege durchführen sollen.
(3) Die Erteilung bzw. die Verlängerung der Bewilligung zur Benützung des Weges hat zu unterbleiben, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses nicht erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059811
alte Dokumentnummer
N4197312838I
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