KAPITEL II
KAPITAL Artikel 5 Genehmigtes Kapital
Artikel 5
(1) a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können.
b) Der Wert der Rechnungseinheit ist 0,88867088 Gramm Feingold.
(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist einzuzahlen, und der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.
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