ARTIKEL 5
Artikel 5
Entschädigung für Schaden oder Verluste
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, eines Aufruhrs, eines Aufstands, auf Grund von Ausschreitungen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch:
- a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder
- b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine Rückerstattung oder angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen sind voll verfügbar, frei konvertierbar und frei transferierbar.
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