Artikel 5 Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10005983

Dokumentnummer

NOR12065595

alte Dokumentnummer

N4199656854J

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