Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2025
Gesetzesnummer
10005983
Dokumentnummer
NOR12065595
alte Dokumentnummer
N4199656854J
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