Artikel 5
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich auf
dem diplomatischen Wege vorzunehmenden Kündigung beim anderen
Vertragsstaat außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet
GESCHEHEN ZU Dakar, am 24. Mai 1984 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2025
Gesetzesnummer
10005571
Dokumentnummer
NOR12061191
alte Dokumentnummer
N4198414263L
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