Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.
Artikel 5.
In allen Fällen bestimmen sich der Zeitpunkt und die Gründe für den Beginn sowie für die Beendigung der Vormundschaft nach dem Gesetze des Heimatstaats des Minderjährigen.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Staatsangehörigkeitsprinzip
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001747
Dokumentnummer
NOR12023476
alte Dokumentnummer
N2192025537S
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