Artikel 59. VEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1925

Artikel 59.

Ermächtigung des Landeshauptmannes zu Amtshandlungen in Eisenbahn- und Luftfahrangelegenheiten.

Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann in den Fällen, in denen es als Eisenbahn- oder Luftfahrbehörde in erster Instanz zuständig ist, zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung des Bescheides, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Handel und Verkehr.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058128

alte Dokumentnummer

N4192513674P

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