Artikel 59 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 59

Artikel 59. Vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und höheren Militärbehörden dürfen Disziplinarstrafen nur von einem mit Disziplinargewalt als Lagerkommandant oder Führer eines Arbeitskommandos ausgestatteten Offizier oder von dem ihn vertretenden verantwortlichen Offizier ausgesprochen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003267

alte Dokumentnummer

N1193624305L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)