Artikel 59
Artikel 59. Vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und höheren Militärbehörden dürfen Disziplinarstrafen nur von einem mit Disziplinargewalt als Lagerkommandant oder Führer eines Arbeitskommandos ausgestatteten Offizier oder von dem ihn vertretenden verantwortlichen Offizier ausgesprochen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003267
alte Dokumentnummer
N1193624305L
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