Artikel 59 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 8. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1998

Artikel 59

In der Überzeugung, daß die Gestaltung der Beziehungen zwischen beiden Staaten und ihren Völkern in Zukunft von der gegenseitigen Verständigung und der aktiven Teilnahme der jungen Generation abhängen wird, begrüßen beide Seiten eine Verstärkung des Jugendaustausches und der Kontakte zwischen der Jugend beider Staaten.

Die österreichische Seite gibt die Bereitschaft des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie bekannt, eine Vereinbarung mit der polnischen Seite über Jugendfragen vorzubereiten, um konkrete Projekte in diesem Bereich zu verwirklichen, wobei insbesondere die Teilnahme der “Non-Governmental Organisations" berücksichtigt werden soll.

Beide Seiten messen der Teilnahme Polens am Programm “Jugend für Europa" große Bedeutung zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20002406

Dokumentnummer

NOR40038336

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