Artikel 59 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 59

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde, und bleibt bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft.

Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 1999.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125291

alte Dokumentnummer

N7199423327L

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