Artikel 59
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde, und bleibt bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 1999.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125291
alte Dokumentnummer
N7199423327L
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