Artikel 58
Artikel 58. Den disziplinarisch bestraften Kriegsgefangenen ist auf Verlangen zu gestatten, sich bei der täglichen ärztlichen Untersuchung vorzustellen. Sie erhalten die vom Arzt für nötig erachtete Pflege und werden gegebenenfalls in die Krankenstube des Lagers oder in ein Krankenhaus überführt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003266
alte Dokumentnummer
N1193624304L
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