Artikel 58 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 58

Übergangsregierung

(1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.

(2) Der Präsident des Landtages hat in diesem Fall den Landtag unverzüglich zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen.

(3) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.

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