Artikel 58
Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports, insbesondere den direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen und -verbände beider Länder.
Schlagworte
Sportverband
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038335
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