Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus
Drittländern
Artikel 58
Waren, die in der in Artikel 56 Absatz 1 oder in Artikel 57 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren vorgelegt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)