Artikel 58 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Zollrechtlicher Status von durchgeführten Waren und von Waren aus

Drittländern

Artikel 58

Waren, die in der in Artikel 56 Absatz 1 oder in Artikel 57 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß für sie ein Versandpapier T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Waren vorgelegt wird.

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