Artikel 58 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 58

Artikel 58.Die Mitglieder des Länderrates genießen während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des Landtages des Landes, dessen Landesregierung sie angehören.

(2) Für die Mitglieder des Ständerates findet Artikel 57 sinngemäß Anwendung.

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