Artikel 57
Sprache der Entscheidung
(1) Der Gerichtshof erläßt seine Entscheidungen in englischer oder französischer Sprache, wenn er nicht beschließt, eine Entscheidung in beiden Amtssprachen zu erlassen. Die ergangenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Die in Artikel 78 vorgesehene Veröffentlichung der Entscheidungen in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs erfolgt in beiden Amtssprachen des Gerichtshofs.
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