Durchfuhr durch das Gebiet der Vertragsparteien
Artikel 57
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb dieses Gebiets enden, so übernehmen die in Artikel 56 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- oder der Bestimmungszollstelle.
(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
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