Artikel 56 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 56

Artikel 56. In keinem Fall dürfen Kriegsgefangene zur Verbüßung von Disziplinarstrafen in Strafanstalten (Gefängnisse, Kerker, Zuchthäuser usw.) verbracht werden.

Die Räume, in denen Disziplinarstrafen verbüßt werden, müssen gesundheitlich einwandfrei sein.

Den die Strafe verbüßenden Gefangenen muß ermöglicht werden, sich sauber zu halten.

Die Gefangenen erhalten täglich Gelegenheit, sich zu bewegen und mindestens zwei Stunden im Freien aufzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003264

alte Dokumentnummer

N1193624302L

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