Artikel 55 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 55

Artikel 55. Vorbehaltlich der Bestimmung im letzten Absatz des Artikels 11 sind bei disziplinarischen Bestrafungen von Kriegsgefangenen als Strafverschärfung die Verpflegungsbeschränkungen anwendbar, die im Heer des Gewahrsamsstaats zugelassen sind.

Indessen dürfen diese Beschränkungen nur angeordnet werden, wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen es gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003263

alte Dokumentnummer

N1193624301L

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