Artikel 55 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

BEFÖRDERUNG VON WAREN AUS UND NACH

DRITTLÄNDERN Beförderung nach Drittländern

Artikel 55

(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie außerhalb dieses Gebiets enden, so finden die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 Anwendung.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.

(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

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