BEFÖRDERUNG VON WAREN AUS UND NACH
DRITTLÄNDERN Beförderung nach Drittländern
Artikel 55
(1) Beginnt eine Beförderung im Gebiet der Vertragsparteien und soll sie außerhalb dieses Gebiets enden, so finden die Bestimmungen der Artikel 52 und 53 Anwendung.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
(3) Bei der Bestimmungszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
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