Artikel 54
2. Disziplinarstrafen.
Artikel 54. Der Arrest ist die strengste Disziplinarstrafe, die über einen Kriegsgefangenen verhängt werden kann.
Die Dauer einer und derselben Strafe darf dreißig Tage nicht überschreiten.
Diese Höchstdauer von dreißig Tagen darf auch dann nicht überschritten werden, wenn ein Kriegsgefangener sich gleichzeitig wegen mehrerer Handlungen disziplinarisch zu verantworten hat, gleichgültig, ob diese Handlungen in einem Zusammenhang stehen oder nicht.
Wenn im Lauf oder nach der Verbüßung einer Arreststrafe erneut eine Disziplinarstrafe über einen Kriegsgefangenen verhängt wird, hat zwischen jeder Vollstreckung ein Zeitraum von drei Tagen zu liegen, sobald eine der Arreststrafen zehn Tage oder mehr beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003262
alte Dokumentnummer
N1193624300L
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