Artikel 54 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 54

Verfahren vor einer Kammer

(1) Bei ihren Beratungen berücksichtigt die Kammer den Bericht, den ihr der Berichterstatter nach Artikel 49 Absatz 4 vorlegt.

(2) Die Kammer kann die Beschwerde sofort für unzulässig erklären oder im Register streichen.

(3) Andernfalls kann sie

  1. a) die Parteien ersuchen, Auskünfte bezüglich des Sachverhalts zu erteilen und Schriftstücke oder Unterlagen vorzulegen, die sie für zweckdienlich hält;
  2. b) die Beschwerde der beklagten Vertragspartei zur Kenntnis bringen und diese auffordern, schriftlich Stellung zu nehmen;
  3. c) die Parteien auffordern, weitere schriftliche Stellungnahmen abzugeben.

(4) Bevor die Kammer über die Zulässigkeit entscheidet, kann sie auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen beschließen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Fall werden die Parteien aufgefordert, sich auch zur Begründetheit der Beschwerde zu äußern, wenn die Kammer nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt.

(5) Der Kammerpräsident bestimmt das Verfahren, einschließlich der Fristen, bezüglich der Entscheidungen der Kammer nach den Absätzen 3 und 4.

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