Verwendung der einzelnen Exemplare des Übergabescheins
Artikel 54
(1) Das Beförderungsunternehmen legt der Bestimmungszollstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 A des Übergabescheins TR vor.
(2) Die Bestimmungszollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3 A.
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